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Aktuelles

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung – Ende der Homeoffice-Pflicht?

Aufgrund der sinkenden Zahl der Corona-Neuinfektionen hat das Bundeskabinett eine Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.07.2021 beschlossen. In der Neufassung entfällt die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pflicht, sodass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr fragen, ob und wie eine Rückkehr in den Betrieb erfolgen soll.

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen einen Großteil ihrer Mitarbeiter in großer Eile ins Homeoffice „geschickt“. Dies erfolgte wegen der Notsituation häufig ohne schriftliche Vereinbarung. Erst im Nachhinein, nämlich am 21.01.2021, wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Es handelt sich dabei um eine befristete Regelung, die aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie aber immer verlängert wurde (zuletzt bis zum 10.09.2021). 

Die bis zum 30.06.2021 gültige Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung regelte in dessen § 2 Abs. 4, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. In der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung entfällt diese Regelung ersatzlos.

Der Wegfall der Homeoffice-Pflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung bedeutet jedoch nicht, dass alle bisher aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmer automatisch am 01.07.2021 wieder vor Ort im Betrieb arbeiten müssen. Die Verordnung formuliert lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern ggf. Homeoffice anzubieten. D.h. die Homeoffice-Regelung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es gibt keinen Automatismus für den Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln zu dürfen. Die Verordnung sieht insoweit nicht einmal einen einklagbaren Anspruch auf Homeoffice für den Arbeitnehmer vor.

Demzufolge gelten die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst einmal fort bis diese – in welcher Form auch immer – beendet werden. Soweit die Homeoffice-Regelung ausdrücklich befristet wurde, kann das Ende der Regelung i.d.R. einfach bestimmt werden. Schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, in denen Homeoffice pauschal für die Zeit der Corona-Pandemie vereinbart wurde oder auch gar keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Hier sind zunächst die (ggf. auch konkludent) getroffenen Vereinbarungen im Einzelfall auszulegen. Hierbei kann auch die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung helfen. Denn durch den Wegfall der Homeoffice-Pflicht spricht zumindest aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht generell nichts gegen eine Rückkehr in den Betrieb, sofern im Übrigen die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können.

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