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Hausrecht einer Therme

Hausrecht einer Therme – kleiner Fall ganz groß

Ein Anfangs kleiner Fall der Kanzlei ROEHLER.RECHTSANWÄLTE entwickelte sich am Ende zur Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 – V ZR 275/18). Nachdem wir ein durch eine Therme erteiltes Hausverbot durch die Instanzen verteidigt haben, musste schließlich sogar der Bundesgerichtshof entscheiden.

In der Sache ging es um ein Hausverbot, das dem Gast einer Therme erteilt worden war. Grundsätzlich kann der Hausrechtinhaber – das kann der Eigentümer eines Grundstücks, aber auch der Mieter oder Betreiber sein – jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen und in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt.

Aus einer vertraglichen Bindung können allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts resultieren. So hatte der Bundesgerichtshof in 2012 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hotel die Buchung eines Gastes bereits bestätigt hatte (BGH, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11). Nachdem diese feststellten, dass es sich bei dem Gast um den damaligen Bundesvorsitzenden der NPD handelt, wollte der Betreiber des Hotels den Besuch über die Ausübung des Hausrechts verhindern und scheiterte. Durch die Buchungsbestätigung hatte sich der Hotelbetreiber vertraglich verpflichtet, einen Gast zu beherbergen, sodass die Erteilung eines Hausverbots der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedurfte. In unserem aktuellen Fall entscheid der Bundesgerichtshof jedoch, dass die vertragliche Bindung des Ausstellers einer – nicht personalisierten und frei übertragbaren – Eintrittskarte nicht vergleichbar ist mit der vertraglichen Bindung bei einem gebuchten und bestätigten Hotelaufenthalt.

Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass die Therme in der Ausübung ihres Hausrechts keinen Einschränkungen aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte unterliegt, weil sie die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet hat. 

Eine solche mittelbare Drittwirkung für das Verhältnis zwischen Privaten hatte das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise angenommen, wenn einzelne Personen von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet wurden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018- 1 BvR 3080/09 –„Stadionverbot“).

Hierauf bezugnehmend entschied der Bundesgerichtshof, dass hingegen der Besuch einer Therme nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dabei kommt es auch nicht auf die Perspektive des einzelnen Besuchers an, sondern vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu entscheiden.

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte? Wir von ROEHLER.RECHTSANWÄLTE stehen Ihnen gerne zur Seite.

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