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Neue Vorgaben für Arbeitsverträge ab 01.08.2022

Mit der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber Arbeitgebern eine Vielzahl an Informationspflichten gegenüber ihren Mitarbeitern auferlegt.

Wenn Unternehmen ab dem 01.08.2022 neue Arbeitnehmer einstellen wollen, müssen diese die neuen Vorgaben beachten, die aufgrund der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie eingeführt wurden. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie sieht diverse Änderungen in arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor, wie z.B. im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die wichtigsten Änderungen betreffen jedoch das Nachweisgesetz (NachwG).

Das Nachweisgesetz (NachwG) regelt, welche Informationen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Verfügung stellen muss. Diese Pflichtinformationen wurden durch die Gesetzesänderung enorm erweitert, sodass Arbeitgeber z.B. nunmehr verpflichtet sind, anzugeben, welches Verfahren bei einer Kündigung eingehalten werden muss, einschließlich eines Verweises auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Auch im Bereich Arbeitszeiten und Arbeitsort muss der Arbeitgeber nähere Ausführungen machen. Gerade vor dem Hintergrund, dass in vielen Arbeitsverhältnissen zwar Home-Office-Lösungen praktiziert werden, diese aber nicht oder nicht ausreichend schriftlich fixiert wurden, besteht hier oft Änderungsbedarf.

Kaum ein bestehender Arbeitsvertrag wird diese neuen Pflichtinformationen daher erfüllen können, sodass Arbeitgeber Ihre Muster ab dem 01.08.2022 entsprechend anpassen müssen.

Die Änderungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 beginnen, sodass ggf. auch bereits abgeschlossene Arbeitsverträge ergänzt werden müssen. Für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt, dass Arbeitnehmer jederzeit die Aushändigung einer Niederschrift der Informationen verlangen können. Stellt ein Mitarbeiter ein solches Verlangen, sind ihm die Informationen innerhalb von 7 Tagen auszuhändigen.

Soweit der Arbeitgeber die Vorgaben des Nachweisgesetzes (NachwG) nicht, nicht richtig, nicht vollständig  oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt, drohen gemäß § 4 NachwG Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000,00 € pro Verstoß. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine Verletzung der Informationspflichten haben wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Insoweit bleibt abzuwarten, welche Rechtsfolgen die Arbeitsgerichte aus unzureichenden oder falschen Angaben nach dem Nachweisgesetz herleiten werden, die Möglichkeiten reichen auf prozessualer Ebene von Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer bis hin zur Fiktion von so nicht bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen. Denkbar wären ggf. auch Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers.

Daher empfehle ich allen Arbeitgebern ihre Arbeitsvertragsmuster vor Einstellung neuer Mitarbeiter nach den neuen Vorgaben zu aktualisieren. Gerne überarbeite ich Ihre bestehenden Arbeitsverträge oder erstelle Ihnen neue Arbeitsvertragsmuster.

Rechtsanwältin Dr. Beate Schlieker von ROEHLER.RECHTSANWÄLTE

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